SATZUNG

Satzung des Fördervereins „regYO! Für den Handball“

FÖRDERVEREIN ZUR ETABLIERUNG
DES SPITZENHANDBALLS IN DER REGION RHEIN MAIN

 

 

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „regYO! Für den Handball“ (Kurzfassung „regYO!“) und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Verein soll  in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „regYO! Für den Handball e.V.“
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Geschäftsstelle ist Lahnstraße 38 in 65195 Wiesbaden.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des „regYO!“ ist die Förderung und kontinuierliche Unterstützung der leistungssportlichen Entwicklung besonders begabter und leistungsbereiter Handballer*innen (w/m/d), sowie die nachhaltige Etablierung von Spitzenhandball in der Rhein-Main-Region. Dies erfolgt insbesondere durch Finanzierung/Teilfinanzierung von Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen, Unterstützung z.B. bei der Suche nach Ausbildungs-, Arbeits- und Studienplätzen, Finanzierung/Teilfinanzierung von Sportausrüstung und -geräten sowie durch den Aufbau eines Unterstützernetzwerks und die Ausrichtung von Veranstaltungen. Fördermaßnahmen sind auch für anerkannte gemeinnützige Sportvereine und Organisationen sowie Schulen der Region zur Erreichung der genannten Ziele möglich.
(2) Der „regYO!“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „WISPO – Wiesbadener Sportförderung e.V.“ oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des „regYO!“ kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Grund der Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss. Austritt und Ausschluss befreien nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.
(3) Der Austritt kann von einem Mitglied bis zum 15.11. mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang auf der Vereinsgeschäftsstelle maßgeblich. Ausschlussgründe sind insbesondere:
1. Nichtzahlung des Beitrages für mehr als sechs Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wenn nach der Absendung der letzten Mahnung zwei Monate vergangen sind.
2. Grobe und trotz Abmahnung durch den Vorstand wiederholte Verstöße gegen den Zweck des Vereins.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Sie ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen. Der Ausschluss wegen Beitragsrückständen ist nicht anfechtbar. Gegen den Ausschluss wegen anderer Gründe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang auf der Geschäftsstelle maßgebend. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 4 Beiträge und Spenden
Der „regYO!“ wird durch Beiträge und Spenden finanziert. Art und Höhe sowie Zahlungsmodalitäten der Aufnahmegebühr und der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung und wird über eine Beitragsordnung geregelt. Diese Beitragsordnung ist in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen zu beschließen. Dasselbe gilt für Änderung der Beitragsordnung. Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins sind Spenden für den Verein jederzeit gewünscht.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Kuratorium “Rat für den guten Handball”

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
2. auf begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Veröffentlichungen in den Bekanntmachungsorganen des Landessportbund Hessen (LSBH), oder des Hessischen Handballverbandes (HHV) gelten für die ordentliche Mitgliederversammlung weiterhin als schriftliche Einladung.
(4) Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier Wochen, bei außerordentlichen eine Woche vor dem Termin. Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung der Einladung oder nach Erscheinen der Bekanntmachungsorgane.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) spätestens zwei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang auf der Geschäftsstelle.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die über Satzungsänderungen mit Zweidrittel-, die über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Auflösung des Vereins oder bei Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mind. 50% der Mitglieder erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen ihre Vertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ein anderes Vorstandsmitglied oder, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestellenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
(10) Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine Stichwahl durchgeführt und erst dann bei erneuter gleicher Stimmenzahl durch den Versammlungsleiter per Los entschieden.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart und Pressesprecher (Marketing)
4. Schriftführer,
5. Beisitzer.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie haben Alleinvertretungsrecht.
(3) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des HHV zum Vorstandsmitglied bestellen.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden. Näheres kann durch eine gesonderte Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(6) Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein.
(7) Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann greift die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, so dass eine eigenständige Meldung des Vorstands zur Eintragung in das Transparenzregister fiktiv als erfüllt gilt (als wirtschaftlich Berechtigter gilt jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB).

§ 8 Kuratorium “Rat für den guten Handball”
(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein ehrenamtliches Kuratorium einsetzen, das den Vorstand berät und Vorschläge unterbreitet bei
1. Der Akquirierung von Förderern und Fördermitteln,
2. Der Verfolgung der Zwecke des Vereins, insbesondere der Verwendung der Fördermittel.
(2) Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten des sportlichen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens angehören.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder benennen einen Sprecher.

§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung, die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung des Vereinsvermögens und die satzungskonforme Arbeit des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Durch die Ordentliche Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese müssen nicht dem Verein angehören. Es wird jedes Jahr ein Kassenprüfer für die versetzte Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen.

§ 10 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes besteht das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, deren Empfänger sowie Zweck der Speicherung und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten.
(4) Aufgrund des technischen Fortschritts und dem ständigen Wandel, der die Informationsverarbeitung betreffenden Gesetze und Verordnungen, kann der Vorstand Ausführungsregelungen zu dieser Datenschutzerklärung beschließen. Sofern der Verein einen Datenschutzbeauftragten benötigt, wird dieser vom Vorstand bestellt.

Wiesbaden, den 03. September 2020